bmt-tierschutz.de – Gutachten über die Strafbarkeit der Zoophilie

Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. hat bereits seit geraumer Zeit auf seiner Homepage einen Artikel über Zoophilie. Im Rahmen dieses Artikels ist vom BMT ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches „die Strafbarkeit der Zoophilie am Beispiel der Bewertung von Beiträgen des Internetforums www.Tierlover.info“ bewerten soll.

Im Folgenden möchte ich im Namen des Vereins zu diesem Gutachten Stellung beziehen.



Im Fazit des Gutachtens sind auf Seite 22 folgende Zeilen zu lesen:

[Zum gegenwärtigem Zeitpunkt verstoßen] die auf der Internetseite www.Tierlover.de
gesichteten und geprüften veröffentlichten Inhalte […] nicht gegen geltendes Strafrecht […]. Dennoch verstoßen diese Inhalte gegen wesentliche Sittlichkeitsempfindungen unseres Kulturkreises. Es stellt sich die Frage, ob nicht ein Tätigwerden des Gesetzgebers notwendig ist und ein Straftatbestand der Zoophilie geschaffen werden muss.

In anderen Worten: Es wird also belegt, dass das Forum www.Tierlover.info (jetzt zu erreichen unter http://www.tlover.info) und seine Benutzer nicht gegen geltendes Recht verstoßen – insbesondere auch nicht gegen das Tierschutzgesetz.
Die vom Gutachter gezogene Schlussfolgerung, dass „ein Straftatbestand der Zoophilie geschaffen werden muss“, ist daher schlichtweg kausal falsch. Gemäß unserer Rechtsordnung – und das sollte einem ausgebildeten Rechtswissenschaftler wie dem Gutachter Herrn Konstantin Leondarakis eigentlich hinreichend bekannt sein – ist die Forderung nach einem Gesetz aufgrund von sittlichen Vorstellungen absolut wirkungslos und es bedarf der Verletzung eines konkreten Rechtsgutes, um die Notwendigkeit eines Gesetzes zu begründen.
Im Falle des genannten Gutachtens hingegen wird lediglich mit einem Verstoß gegen die guten Sitten argumentiert, was folglich bei weitem nicht ausreicht. Nach der gleichen Argumentation könnte man übrigens auch ein Verbot von Analverkehr, Prostitution, Geschlechtsverkehr vor der Ehe u.ä. fordern, weil man es als Verstoß gegen die Sittlichkeit betrachtet.

Der BGH hat zum Thema „Moralgesetze“ bereits treffend festgestellt:

Das Strafgesetz hat nicht die Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers durchzusetzen.

(siehe BGHSt 23, 40 (43 f.))

Darüber hinaus scheint der Gutachter lediglich nach Argumenten gesucht zu haben, die für eine Kriminalisierung von Zoophilie sprechen. Zu unserem Bedauern wurde nicht – wie von einem sachlichen Gutachten zu erwarten wäre – das Für und Wider erörtert und abgewägt.

Unter dem Strich drängt sich dem Leser also stark der Verdacht auf, dass das Gutachten und insbesondere sein Ergebnis gezielt in Auftrag gegeben worden sind, was jedoch völlig dem Sinn und Zweck von Gutachten widerspricht.