Anmerkungen zu: Zur Sanktionierung zoophiler Handlungen

Anmerkungen zu
Zur Sanktionierung zoophiler Handlungen.
Welche Kriterien sind bei Schaffung einer neuen gesetzlichenStrafbestimmung zu beachten und erforderlich?
Jost-Dietrich Ort, 1.9.2012
Wikipedia bezeichnet mit Zoophilie das sexuelle Hingezogensein zu Tieren, das sexuelle Handlungen beinhalten kann, aber auch Vorlieben, die nur sekundär, manchmal gar unbewusst der sexuellen Befriedigung des Menschen dienen. Als heute gängigste Definition wird angeführt:
„Zoophilie beschreibt eine emotionale Bindung zu einem Tier, die zu einer Bevorzugung des Tieres als  Lebensgefährte und/oder Sexualpartner führt“.
Auch wenn diese Zuordnung gegenüber dem moralisch aufgeladenen Begriff Sodomie sehr weit erscheint, begreift sie nicht nur menschliche Zuneigung und Hingabe  zu  einem  Tier,  sondern  verlangt darüberhinausgehend  eine  derart starke erotische Hinwendung zu Tieren, dass diese zu intimen Akten mit ihnen führt.
Das steht da so nicht in der Definition! Da steht und/oder Sexualpartner!
Objektiv dürften diese sexuellen Handlungen im Sinne von § 184g StGB gleichstehen.
§184g :
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
(was strittig ist, weil welches Rechtsgut soll das sein?)
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Psychiatrisch  wird  Zoophilie  als  Paraphilie  (sexuelle  Abweichung  von  der gesellschaftlichen Norm) und nach ICD-10 (F65.8) als „sonstige Störung derSexualpräferenz“ benannt.
Sozialwissenschaftlich ist neben physischem und psychischem Missbrauch auch sexueller Missbrauch als Gewalt zu werten.
Bis III,3 verschiedene angreifbare Aussagen, aber am Ende: 
Keine Möglichkeit gefunden Zoophilie zu bestrafen, auch das Grundgesetz gibt nicht her
III,4
Auch   wenn   verfassungsrechtlich   die   deutsche   Wertung   gegenüber   der Schweizer  Rechtslage  nicht  eindeutig  ist,  zeigt  sich  das  deutsche Tierschutzrecht als solches umfassend ausgestaltet. Es enthält zahlreiche Verhaltensanforderungen, die  verschiedene Gebiete  sozialen  und wirtschaftlichen Zusammenlebens berühren (neben individueller Tierhaltung solche für Industrie, Landwirtschaft, Medizin, Gewerbe usw). Seine Vorgaben gelten durchgängig gegenüber anderen gesetzlichen Spezialregeln.
Deshalb könnten die dahinter stehenden Gemeinschaftsinteressen auch eine gesetzliche Regelung zoophiler Lebenssachverhalte verlangen und rechtfertigen.
Welche dahiner stehenden Gemeinschaftsinteressen sollen das sein? Doch wohl nur Interessen des Menschen, oder? Keine Interesssen der Tiere. 
Geschützt wird traditionell durch das TierSchG die „sittliche Ordnung zwischen Mensch und Tier“. Diese rein anthropozentrische Wertung wurde 1986 ausdrücklich ausgeweitet durch die Anerkennung des Tieres als „Mitgeschöpf“, für das der Mensch Verantwortung trägt. Bewusst wurde dadurch der ethische Tierschutz eingeführt, womit auch tierisches Wohlbefinden zum zu schützenden Rechtsgut wurde.
Wohlbefinden ist nach Rechtsprechung und Literatur  mehr als Abwesenheit von Krankheit, sondern ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und Fehlen von der Wesensart des Tieres  zuwiderlaufenden, instinktwidrigen und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als feindlich empfundenen Einwirkungen wie auch sonstiger Beeinträchtigungen.
Ja sicher. Wenn es denn so ist. 
Insoweit ist bereits rechtshistorisch zu beachten, dass nach der Sexualstrafrechtsreform 1969 die Rechtsposition der Tiere durch die Schutzforderung nach deren „Wohlbefinden“ im neuen TierSchG 1972 und ihre Anerkennung als „Mitgeschöpf“  1986 herausgehoben wurde.
Daher kann nicht argumentiert werden, dass die Gründe für die damalige Abschaffung der Strafnorm heute unverändert weiter gelten würden und daher eine Neuregelung sich verbiete.
Auch   wenn   verfassungsrechtlich   die   deutsche   Wertung   gegenüber   der Schweizer Rechtslage  nicht  eindeutig  ist,  zeigt  sich  das  deutsche Tierschutzrecht als solches umfassend ausgestaltet. Es enthält zahlreiche Verhaltensanforderungen, die  verschiedene  Gebiete  sozialen  und wirtschaftlichen Zusammenlebens berühren (neben individueller Tierhaltung solche für Industrie, Landwirtschaft, Medizin, Gewerbe usw). Seine Vorgaben gelten durchgängig gegenüber anderen gesetzlichen Spezialregeln. Deshalb könnten die dahinter stehenden Gemeinschaftsinteressen auch eine gesetzliche Regelung zoophiler Lebenssachverhalte verlangen und rechtfertigen.
Welche Gemeinschaftsinteresssen stehen dahinter?
Gut formuliert, aber den entscheidenden Punkt ausgespart.
Geschützt wird traditionell durch das TierSchG die „sittliche Ordnung zwischen Mensch und Tier“. Diese rein anthropozentrische Wertung wurde 1986 ausdrücklich ausgeweitet durch die Anerkennung des Tieres als „Mitgeschöpf“, für das der Mensch Verantwortung trägt. Bewusst wurde dadurch der ethische Tierschutz eingeführt, womit auch tierisches Wohlbefinden zum zu  schützenden Rechtsgut wurde.
Na prima, soweit einverstanden.
Wohlbefinden ist nach Rechtsprechung und Literatur50  mehr als Abwesenheit von Krankheit, sondern ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und Fehlen von der Wesensart des Tieres zuwiderlaufenden, instinktwidrigen und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als feindlich empfundenen Einwirkungen wie auch sonstiger Beeinträchtigungen.
Na umso besser.
Und wer sagt, daß ein Zusammenleben mit einem Zoo von einem Tier als feindiche Einwirkung verstanden wird?
Dem entspricht auch die Zusammenfassung bei Binder für das österreichische Recht: „Der  objektive  Schutzzweck  des  Tierschutzgesetzes  besteht  im  Schutz  der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden die geschützten Rechtsgüter darstellen. Geschützt ist das einzelne Tier als Individuum, nicht wie im Artenschutzrecht als Vertreter eines  Kollektivs. Das Tierschutzgesetz zielt damit nicht primär auf die Wahrung öffentlicher oder sittlicher Interessen, sondern auf den Schutz der Interessen des Tieres ab, das heißt dass hinsichtlich der Einhaltung der Ge- und Verbotsnormen des Tierschutzgesetzes dem Tier die Eigenschaft eines Interessenträgers zukommt. ….. In den Schutzbereich des Tierschutzgesetzes fallen sowohl der Schutz des Lebens als auch des Wohlbefindens der Tiere….Unter  Wohlbefinden   ist   ein   Zustand   körperlicher   und   seelischer Harmonie des Tieres in sich
und mit der Umwelt zu verstehen…..Er umfasst die physische und psychische Gesundheit des Tieres und
einen ungestörten, artgemäßen und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge.“
Das sagen die Österreicher, was hat das hier zu suchen?
Es ist zu prüfen, ob der vom TierSchG in § 1 geforderte Schutz eines allgemein so   verstandenen „Wohlbefindens“   und   die   Anführung   des   Tieres   als „Mitgeschöpf“ zutreffende Anknüpfung, Rechtfertigung und ggf Verpflichtung für ein Verbot der Zoophilie sein kann.
Betont man zu der angeführten mehr biologischen und ethologischen Schutzkomponente des TierSchG die durch Art. 20a GG (Schutz um ihrer selbst willen;   Eigenwert   der   Tiere)   noch   verstärkte Bedeutung   der   Wertung „Mitgeschöpf“,  muss man zwingend den  Rechtsschutz gegen  „Erniedrigung und Instrumentalisierung“ auch bereits im TierSchG angelegt erkennen. Die nicht verfassungsrechtlich geschützte, aber allgemein gebräuchliche Formel von der „Würde der Kreatur“ ist mit dem Begriff Mitgeschöpflichkeit verbunden und fließt in dessen Auslegung ein. Damit fordert das geltende TierSchG über das Verbot des ungerechtfertigten Zufügens physischer und psychischer Schäden hinaus den grundsätzlichen Schutz der Tiere vor menschlichen Eingriffen generell in ihre artgemäße Selbstentfaltung, also ihre „Integrität“
Das ist eine hehre Forderung, tun wie mal so, als würde sie an einer Stelle mal verwirklicht, nämlich bei den Zoophilen:
Zu dieser Achtungspflicht gehört auch, Tiere vor Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität wie nicht  einwilligungsfähige Menschen zu schützen.
Abgesehen davon, daß Tiere sehr wohl fähig sind, Einwilligung, Forderung oder Ablehnung zu zeigen, liegt hier der Denkfehler, denn niemand unter den Zoos will ein Tier erniedrigen, niemand nimmt ein Tier als Befriedigungshilfe. Wie schon oben in der von Ihnen selbst anerkannte Definition geht es um eine „Bindung zum Tier, die zu einer Bevorzugung des Tieres als Lebensgefährte/Sexuelpartner führt“. Bindung. Nicht austauschbares Mittel zum Zweck.
Im Zusammenspiel von § 1 TierSchG und Art. 20a GG wird daher neuerdings als zu schützendes  Rechtsgut über das Leiden hinaus auch die Integrität als tierethisches Kriterium angesehen. „Integrität“   ist   dabei   als   ein   zusätzliches   Kriterium   zu   Gesundheit   und Wohlergehen  zu verstehen. Es beinhaltet sowohl den statischen Aspekt der Unversehrtheit   des körperlichen   Ganzen   wie   auch   Beibehaltung   eines dynamischen, interaktiven Gleichgewichts zwischen Organismus und Umwelt. Derartige Schutzintensionen kann man auch bereits in dem im
TierSchG in § 1 und 18 angeführten weiten Verbot der Schadenszufügung finden.
Ok, einverstanden, das ist ja auch prima. Zur Umwelt des Heimtieres gehört auch der Mensch. 
Gängigerweise wird vom Schaden eines Tieres gesprochen, wenn sich sein körperlicher oder psychischer Zustand
verschlechtert.
Schon, aber ist bei Zoophilen nicht der Fall, und wenn doch, ist es schon jetzt strafbar. 
Schon immer aber wurden unter Schaden auch Zustände gefasst, die von der Schmerz- und Leidensfähigkeit des Tieres unabhängig  sind  und  nicht sein Wohlbefinden  negativ berühren.
Sagte wer, wann? 
Und das ist jetzt unverständlich. Wo soll dann da der Schaden sein? 
In diese Richtung geht auch Goetschel, wenn er charakterliche Verschlechterung des Tieres  als  möglichen Schaden  aufführt.  Im   Kommentar  von  Kluge  zum TierSchG wird jede Beeinträchtigung der Unversehrtheit unter den Schaden subsumiert und damit die Einbeziehung auch des sexuellen Missbrauchs eines Tieres diskutiert.
Meint der Kluge damit die Jungfräulichkeit? 
Abgesehen davon, daß eine „charakterliche Verschlechterung“ eben doch ein Indiz für ein vorhergehendes mangelndes Wohlempfinden ist, ist dieses Argument ausgesprochen anthropozentrisch, nicht das Empfinden des Tiers steht hier im Mittelpunkt sondern sein Wert für den Menschen. Herr Ort sollte sich mal entscheiden, ob er aus der Sicht des Tieres oder aus der Sicht des Menschen argumentieren will. Nicht immer so, wie es am besten paßt… 
Es ist einzuräumen, dass mit einer Einordnung als Ordnungswidrigkeit ein gewisser Wertungswiderspruch zur Straftat nach § 184b StGB entstehen könnte. Angesichts der Umstrittenheit dieser Norm erscheint aber die Einführung einer Ordnungswidrigkeit bedeutend leichter umsetzbar.
Und Ort der sorgt schon als Jurist
dafür daß alles rechtens ist
Insoweit erscheint es auch vertretbar, dass die Einordnung eines Zoophilieverbotes nur als Ordnungswidrigkeit zu Einschränkungen bei den Ermittlungsmöglichkeiten führt (zB § 81g StPO; DNA). Der bei Umsetzung ordnungsrechtlicher Verbotsnormen systemimmanenten Schwäche bei der durchgängigen Verfolgung der verbotenen Handlungen infolge des Opportunitätsprinzips ist ohne weiteres zu begegnen durch einschlägige ministerielle Weisungen.
Auf Deutsch: „Und wenn sich die, die das Gesetz umzusetzen haben, nicht mit diesem kleinkarierten Quatsch belasten wollen, dann hat sie ihre Führung gafälligst dazu zu zwingen, das sind schließlich Untergebene, die haben zu spuren.“
„Aber ich bin ja fein raus, ich habe ja nur einen theoretischen Text geschrieben.“
Fazit: Herr Ort führt hier gekonnt und auch rhetorisch geschickt aus, wie man ein Verbot einvernehmlicher sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier durch akrobatische geistige Übungen doch noch ins Gesetz schreiben kann, obwohl der Rest unserer Gesetze (und nur die zählen, nicht die Situation in der Schweiz und Österrreich) das gar nicht hergibt. 
Was in dem Artikel fehlt, was auch zugegebenermaßen nicht die untersuchte Frage ist, aber die Grundlage der ganzen Gedankenakrobatrik: 
WARUM eigentlich will man zoophile Handlungen sanktionieren? 
Herr Ort hat sehr schön ausgeführt, warum eigentlich nicht, als einziges Argument blieb,  daß ein Schaden ist, wenn sich der Charakter des Tieres zum Negativen ändert. 
Und das ist ja nun ausgesprochen anthropozentrisch, vom Menschen aus gedacht, nicht vom Tier aus gedacht. 
Man sollte aber bei solchen Betrachtungen vom Tier aus denken. 
Und da gilt: Wenn kein Schmerz, kein Leid verursacht wird und auch das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, (und das ist der negativst vorstellbare Fall, das Gegenteil ist die Regel) dann gibt es da auch nichts zu sanktionieren.