Noch einmal eine Anmerkung zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde wegen des Tiersex-Paragraphen im Tierschutzgesetz. Da viele Presseverlautbarungen durch nicht ganz gründliche Recherche zu falschen Erkenntnissen kamen und diese publizierten, möchte ich hier noch einmal klar herausarbeiten:
Der Gesetzestext:
„Es ist eine Ordnungswidrigkeit […] ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen“.
Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts:
1) Der Staat darf in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Bürgers eingreifen, wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Tierschutz ist ein legitimes Ziel.
2) Man darf Tieren etwas abverlangen, jedoch nichts, was das Tier nicht leisten kann (steht an anderer Stelle im Tierschutzgesetz).
3) Im Text steht, man muß ein Tier zwingen, um diese Ordnungswidrigkeit zu begehen. Dieses Zwingen muß im Gegensatz zum Abverlangen in etwa mit körperlicher Gewalt gleichzusetzen sein.
4) Im Umkehrschluß: Wer beim Sexualakt mit einem Tier keinen Zwang anwendet, der in etwa körperlicher Gewalt gleichkommt, begeht auch keine Ordnungswidrigkeit.
Diese Veröffentlichungen haben diese Aussagen richtig erkannt:
https://web.archive.org/web/20160220102703/http://unternehmen-heute.de/news.php?newsid=337774
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/02/18/zoophile-unterliegen-vor-gericht/
Übrigens, daß bei de.yahoo.com die Begriffe zoophilie und zoophilia keine Ergebnisse bringen, finde ich reichlich unsportlich. Aber zoophili als Suchbegriff geht ja noch…
Hinweis: Dieser Text ist eine Meinungsäußerung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Reminder: This text is an opinion piece and does not offer legal advice.