Der Gesetzestext des vom Bundestag beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Novellierung des Tierschutzgesetzes lautet zum Thema Zoophilie:
[Es ist eine Ordnungswidrigkeit]
„ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“
(BT-DR 17/11811)
Dazu möchte ich in eigener Sache anmerken:
- 1) Entgegen der Behauptung in der Presse habe ich kein sexuelles Verhältnis mit meiner Hündin. Ich „nutze“ sie auch nicht „für eigene sexuelle Handlungen“ oder „richte sie für sexuelle Handlungen Dritter ab und zwinge sie dadurch zu artwidrigem Verhalten“. Ich begehe daher auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß der am 13.12.2012 beschlossenen Tierschutzgesetzesnovelle.
- 2) Meine berufliche Tätigkeit wird durch mein Engagement gegen die durch die Tierschutzgesetznovelle entstandene Diskriminierung meiner Person und der Gruppe der Zoophilen nicht eingeschränkt.
Welver, den 15.12.2012
Michael Kiok